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Ein Schuldner kann nicht zahlen? Das können Sie tun!

Schuldner kann nicht zahlen

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Ausstehende Rechnungen oder ausbleibende Mietzahlungen sind nicht nur ärgerlich: Wenn Geldbeträge, die Ihnen zustehen, wegfallen, kann das Ihre eigene finanzielle Situation empfindlich beeinträchtigen und für selbstständige Unternehmer sogar existenzbedrohend sein.

Besonders schwierig wird es bei einer Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, bei unbekannter Adresse oder im Fall des Ablebens des Schuldners. Erfahren Sie hier, was Sie jetzt beachten müssen und was Sie unternehmen können, um trotzdem zu Ihrem Geld zu kommen.

Welche Fristen gelten für offene Forderungen?

Die Verjährungsfrist für offene Forderungen beträgt nach § 195 BGB drei Jahre. Die Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich mit dem 31. Dezember des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, und endet drei Jahre später ebenfalls am 31. Dezember. Das heißt: Wenn eine Forderung beispielsweise aus einer Handwerksleistung am 21.01.2022 entstanden ist, beginnt die Verjährungsfrist am 31.12.2022 und endet am 31.12.2025. Nach Ablauf der Verjährungsfrist verliert der Gläubiger die Möglichkeit, seine Forderung vor Gericht durchzusetzen.

Die Verjährungsfrist kann gehemmt werden. Die rechtzeitige Beantragung und Zustellung eines gerichtlichen Mahnbescheids führt ebenso zu einer Hemmung wie die rechtzeitige Aufnahme von Verhandlungen zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner. Eine vom Gläubiger verschickte Mahnung hat dagegen keine Verlängerung der Verjährungsfrist zur Folge.

Wie können Sie offene Forderungen eintreiben?

Ihr Schuldner kann nicht zahlen, begleicht Ihre Rechnung nicht oder bleibt die Miete schuldig. Rein rechtlich gesehen können Sie die meisten Schritte selbstständig unternehmen, die nötig werden könnten, um Ihren Schuldner zur Zahlung zu bewegen. Wer Zeit und Nerven sparen möchte, beauftragt ein Inkassounternehmen. Ein Inkasso Hamburg, Frankfurt, München oder anderswo übernimmt das gesamte Forderungsmanagement.

 

Inkassounternehmen versuchen zunächst einmal, über eine Schuldneransprache mit dem Schuldner ins Gespräch zu kommen und außergerichtlich die Zahlung zu erreichen oder eine Zahlungsvereinbarung zu treffen. Alternativ können Sie auch ein Anwalt damit beauftragen, Sie beim Eintreiben Ihrer Forderung zu unterstützen. Sollte es zu einer Klage kommen, kann dieser Sie auch vor Gericht vertreten. Natürlich entstehen zusätzliche Kosten, wenn Sie ein Inkassounternehmen oder einen Anwalt beauftragen. Diese muss im Erfolgsfall der Gläubiger tragen, andernfalls aber Sie selbst.

Eine Ratenzahlung vorschlagen

Ihr Schuldner kann nicht zahlen und Sie möchten zunächst selbstständig versuchen, Ihre Forderung einzutreiben. Dann können Sie fürs Erste das persönliche Gespräch mit Ihrem Schuldner suchen und eine Ratenzahlung vorschlagen. Sie sind zu diesem Kompromissangebot nicht verpflichtet. Falls Ihnen jedoch daran gelegen ist, das Verhältnis zu Ihrem Schuldner nicht zu belasten, ist das Angebot einer Ratenzahlung ein kluger Weg.

Mit einer Mahnung in Verzug setzen

Falls das Angebot der Ratenzahlung nicht zum Erfolg führt, sollten Sie eine Mahnung schicken. Zum einen setzen Sie damit Ihren Gläubiger eindeutig in Verzug und können Verzugszinsen geltend machen. Zum anderen ist eine korrekte Mahnung die Voraussetzung, um gerichtliche Schritte einzuleiten, falls die Forderung weiter offen bleibt.
Die Mahnung sollte folgende Angaben enthalten:

  • den Gegenstand der Mahnung (z.B. die Rechnungsnummer)
  • die genaue Höhe des geschuldeten Betrags
  • eine Zahlungsfrist mit dem Hinweis auf ansonsten folgende zusätzliche Kosten (z.B. Mahngebühren, Verzugszinsen)

Senden Sie die Mahnung als Einwurfeinschreiben oder als Einschreiben mit Rückschein. So können Sie nachweisen, dass der Schuldner die Mahnung erhalten hat.

Ein gerichtliches Mahnverfahren beantragen

Bleibt Ihre Mahnung erfolglos, kann es der nächste Schritt sein, ein gerichtliches Mahnverfahren zu beantragen.
Ein Mahnverfahren hat einige wesentliche Vorteile:

  • Das Mahnverfahren ist relativ kostengünstig.
  • Das Verfahren kann ohne Anwalt durchgeführt werden.
  • Ein Mahnbescheid verlängert die Verjährungsfrist um 6 Monate.

Sie können das gerichtliche Mahnverfahren selbstständig zum Beispiel online über www.online-mahnantrag.de einleiten. Das Mahngericht prüft Ihren Antrag auf formelle Richtigkeit und erlässt – sofern der Zahlungsanspruch aufgrund der eingereichten Unterlagen eindeutig belegt ist – einen Mahnbescheid. Dieser wird dem Schuldner zugestellt. Der Schuldner kann innerhalb von 14 Tagen Widerspruch einlegen. In diesem Fall kommt es zu einem Gerichtsverfahren, das über den Zahlungsanspruch entscheidet.

Legt der Schuldner keinen Widerspruch gegen den gerichtlichen Mahnbescheid ein, können Sie als Gläubiger einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Nach der Zustellung des Vollstreckungsbescheids hat der Gläubiger wiederum 14 Tage lang die Möglichkeit zum Widerspruch. Auch jetzt kommt es im Fall eines Widerspruchs zu einem Gerichtsverfahren.
Lässt der Gläubiger die Widerspruchsfrist verstreichen, gilt Ihr Zahlungsanspruch als rechtskräftig festgestellt. Sie haben nun das Recht, einen Gerichtsvollzieher damit zu beauftragen, Ihre Forderung einzutreiben.

Die Forderung einklagen

Sie können auf das Mahnverfahren auch verzichten und direkt eine Zahlungsklage bei Gericht einreichen. Dieser Weg macht vor allem dann Sinn, wenn Sie davon ausgehen müssen, dass Ihr Schuldner gegen einen Mahnbescheid Widerspruch einlegen würde.

Für eine Zahlungsklage kann es zwingend notwendig sein, einen Anwalt hinzuzuziehen. Das hängt vom Streitwert – also der Höhe Ihrer Forderung – ab. Bei einem Streitwert bis 5000 Euro ist das Amtsgericht zuständig. Liegt der Streitwert über 5000 Euro, ist das Landgericht zuständig. Beim Amtsgericht können Sie, beim Landgericht müssen Sie einen Anwalt hinzuziehen – beim Landgericht herrscht Anwaltszwang.

Das Gericht urteilt aufgrund der von beiden Parteien gelieferten Informationen, eigene Ermittlungen führt es nicht durch. Entscheidend für den Ausgang der Klage ist es deswegen, aussagekräftige Beweise vorzulegen und in der mündlichen Verhandlung den Anspruch argumentativ gut zu erhärten. Angesichts dessen kann es von Vorteil sein, für die Klage in jedem Fall einen Anwalt hinzuzuziehen – auch dann, wenn dazu keine Verpflichtung besteht. Ein Anwalt kann die Erfolgschancen einer Klage einschätzen und in der Verhandlung dank seiner Expertise entsprechend schlüssig argumentieren.

Die Gerichts- und Anwaltskosten trägt die Partei, die das Verfahren verliert. Ist die Zahlungsklage erfolgreich, erhält der Gläubiger ein vollstreckbares Urteil. Sobald das Urteil rechtskräftig ist, kann der Gläubiger seinen Anspruch per Zwangsvollstreckung eintreiben. Dazu muss er dem Schuldner zunächst noch einmal eine Zahlungsfrist setzen. Erfolgt die Zahlung innerhalb dieser Frist nicht, kann der Gläubiger einen Gerichtsvollzieher beauftragen. Dieser vollstreckt die Forderung durch Pfändung oder durch Zwangsversteigerung des Eigentums des Schuldners.

Was ist zu tun, wenn der Schuldner verzogen ist?

Alle vorweg beschriebenen Verfahren setzen voraus, dass Sie den Schuldner kontaktieren und ihm insbesondere Schreiben zukommen lassen können.  Sollte Ihr Schuldner unbekannt verzogen sein, gilt es, seine Adresse ausfindig zu machen. Bei privaten Schuldnern können Sie es zunächst einmal selbst mit einer Online-Recherche versuchen. Bleibt die erfolglos, ist der nächste Schritt eine gebührenpflichtige Anfrage beim Einwohnermeldeamt. Als nächstes können Sie einen Ermittlungsdienst einschalten. Dieser führt Datenbankabfragen und Recherchen im Umfeld des Schuldners durch.  Mit Hilfe des Ermittlungsdienstes werden Schuldner oft relativ schnell und kostengünstig aufgefunden.

 

Bei gewerblichen Schuldnern stellen Sie eine ebenfalls kostenpflichtige Gewerbeanfrage im Gewerbeamt. Auf diesem Weg können Sie in der Regel neben der Geschäftsadresse auch die Privatadresse des Schuldners in Erfahrung bringen. Gelingt das nicht, kann auch hier ein Ermittlungsdienst über Datenbankabfragen und andere Ermittlungen die Adresse des Schuldners ausfindig machen. Sie können mit der Adressenermittlung auch einen Anwalt oder ein Inkassounternehmen beauftragen.

Was ist zu tun, wenn der Schuldner verstorben ist?

Ihre Forderung bleibt bestehen, wenn Ihr Schuldner verstirbt. Für die Schulden müssen dessen Erben aufkommen. Sollte der Nachlass nicht für die Begleichung der Schulden ausreichen, haften die Erben mit ihrem eigenen Vermögen. Allerdings können die Erben die Erbschaft ablehnen.

Falls alle Erben die Erbschaft ablehnen oder es keine gesetzlichen Erben gibt, erbt der Staat. Dieser darf das Erbe nicht ausschlagen. Er haftet für die Schulden jedoch nur mit dem Wert des Nachlasses. Als Gläubiger können Sie Ihre Forderung gegenüber der Staatskasse geltend machen. Sofern das Nachlassvermögen des Schuldners ausreicht, werden die offenen Forderungen beglichen.

Fazit

Forderungen einzutreiben kann ein Prozess sein, der viel Zeit und Nerven kostet. Wer über beides verfügt, kann aber viele Schritte selbstständig unternehmen. Nur im Fall einer Klage bei einem Streitwert über 5000 Euro sind Sie dazu verpflichtet, einen Anwalt zu nehmen. Allerdings sollte man gut überlegen, ob man wirklich auf professionelle Hilfe verzichten möchte. Inkassounternehmen und Anwälte verleihen einer Forderung nicht nur größeren Nachdruck, sie verfügen außerdem über wertvolle Erfahrung und bieten oft ein komplettes Forderungsmanagement. Im Erfolgsfall muss der Gläubiger die Kosten für das Inkassounternehmen oder den Anwalt tragen.